AGB
Lieferungs- Zahlungs- und Gewährleistungsbedingungen der Fa. Otega Stand: 01.2003
Allgemeines
Diese Bedingungen sind für alle uns erteilten Aufträge und für alle unsere Verkäufe allein maßgebend. Entgegenstehenden Geschäftbedingungen unseres Vertragspartners widersprechen wir hiermit ausdrücklich.
Verträge kommen nur aufgrund unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Spätere Abweichungen bedürfen der Schriftform.
Der Besteller darf Rechte aus Verträgen mit uns nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung übertragen.
Angebot, Preise und Zahlung
Unsere Angebote und Preise sind freibleibend. Sie verstehen sich ab unserem Werk, ausschl. Verpackung und Montage, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer im Zeitpunkt der Rechnungsstellung. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsangaben und dergleichen haben nur die Bedeutung von annähernden Werten. Zeichnungen und Unterlagen bleiben unserer Eigentum.
Im Falle unvorhergesehener Preiserhöhungen können wir vom Vertrag zurücktreten, falls eine Einigung über eine angemessene Vergütung nicht zustande kommt.
Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen werden, haben Zahlungen ohne jeden Abzug frei unserer Zahlstelle sofort nach Rechnungslegung zu erfolgen.
Wechsel, Schecks und andere Anweispapiere nehmen wir nur nach Vereinbarung erfüllungshalber an. Die Kosten der Einziehung, Bankzinsen und Spesen hat der Auftraggeber zu tragen.
Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, vorbehaltlich die Geltendmachung weiterer Rechte, Verzugszinsen in Höhe von 5% über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.
Mit von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen kann der Besteller nicht aufrechnen, es sei denn, dass über die Gegenforderung rechtskräftig zu Gunsten des Bestellers entschieden worden ist. Dem Besteller steht kein Zurückbehaltungsrecht zu, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Gewährleistungsansprüche beeinträchtigen die Fälligkeit unserer Forderungen nicht.
Kommt der Besteller mit einer Zahlung aus diesem oder einem anderen Geschäft in Rückstand oder werden uns Umstände bekannt, die auf eine geringe Kreditwürdigkeit des Bestellers schließen lassen, so sind wir berechtigt, alle Forderungen aus diesem und anderen Geschäften sofort Fälligzustellen und sicherheitshalber die Herausgabe der von uns gelieferten Ware zu fordern. Wir sind berechtigt, vor Lieferung Vorauszahlung oder Sicherstellung des Rechnungsbetrages zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
Geleistete Zahlungen werden auf die jeweils ältere Forderung verrechnet, auch wenn die Zahlung für bestimmt bezeichnete Waren erfolgt.
Lieferung
Angegebene Lieferfristen bestimmen nur ungefähr den Zeitpunkt der Lieferung. Werden wir an der Lieferung durch höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Störungen im Betriebsablauf bei uns oder unseren Lieferanten oder ähnliche Umstände, die bei zumutbarer Sorgfalt nicht zu vermeiden waren, gehindert, so sind wir für die Dauer dieser Umstände von unserer Verpflichtung zur Vertragserfüllung entbunden. Das gleiche gilt, falls wir von unseren Vorlieferanten nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert werden. Wird uns die Lieferung infolge dieser Umstände unmöglich gemacht, so sind wir berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grunde zu kündigen oder den Rücktritt zu erklären.
Die Lieferfrist beginnt i.d.R. mit dem Datum der Auftragsbestätigung, Voraussetzung ist jedoch, dass alle Fragen betreffend Herstellung und Lieferung zwischen den Vertragspartnern geklärt sind. Sollte dies nicht der Fall sein, so beginnt die Frist mit Klärung der letzten offenen Fragen.
Überschreiten wir den vereinbarten Liefertermin aus Gründen, die wir zu vertreten haben, so kann der Besteller uns mittels eingeschriebenen Briefes eine angemessene Nachfrist zur Vertragserfüllung setzen. Als angemessen gilt eine Frist von mindestens 4 Wochen. Sind wir auch danach zur Leistung nicht in der Lage, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Ist der Leistungsverzug nur auf leicht Fahrlässigkeit unserseits zurückzuführen, so kann der Besteller Schadensersatzansprüche nicht geltend machen. Im falle grober Fahrlässigkeit beschränkt sich unsere Ersatzpflicht auf die Höhe des Kaufpreises und auf solche Schäden, die infolge anderweitiger Beschaffung der Ware entstehen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
Erfüllt der Besteller eine ihm obliegende Mitwirkungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig, so sind wir berechtigt, die Lieferzeit neu festzusetzen oder ggf. vom Vertrag zurückzutreten.
Bei Annahmeverzug berechnen wir ab Versandbereitschaft die uns entstehenden Lagerkosten. Ferner können wir die Ware auf Kosten des Bestellers anderweitig einlagern.
Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk, Verpackungs- und Versandkosten werden gesondert berechnet. Verpackung wird nicht zurückgenommen.
Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware unser Werk verlässt oder gem. Punkt 3..5 dieses Vertrages anderweitig eingelagert wird. Im Falle der Versendung geht die Gefahr mit Übergabe an die Transportperson, bei Transport mit unserem LKW bei Verlassen des Werkes, auf den Besteller über.
Wir sind zu Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % berechtigt. Ferner können wir gesondert abzurechnende Teillieferungen vornehmen.
Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an allen gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Erfüllung aller unserer Ansprüche gegen den Besteller vor. Gleiches gilt für Mit- oder Teileigentum, das an vom Besteller überlassenen Gegenständen infolge unserer Verarbeitung entsteht.
Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im regelmäßigen Geschäftsverkehr berechtigt, wenn sichergestellt ist, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf auf uns übergeht, und der Besteller den schriftlichen Vorbehalt macht, dass das Eigentum erst mit vollständiger Bezahlung an uns auf seinen Kunden übergeht. Der Besteller tritt bereits jetzt die ihm aus dem Weiteverkauf der Ware zustehende Kaufpreisforderung mit Nebenrechten an uns ab.
Liefern wir dem Besteller vor vollständiger Bezahlung Gegenstände, die wir bearbeitet haben, so überträgt er uns das Eigentum an diesen Gegenständen zur Sicherheit aller uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden Forderungen.
Tatsächliche oder rechtliche Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sowie deren Beschädigung oder Abhandenkommen sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Soweit der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 25% übersteigt, geben wir auf Verlangen des Bestellers nach unserer Wahl Sicherheiten frei.
Mängelrügen, Gewährleistung
Der Besteller ist verpflichtet, die von uns gelieferten oder bearbeiteten Gegenstände unverzüglich zu untersuchen. Mängelrügen können bei erkennbaren Mängeln nur unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Entgegennahme, bei nicht sofort erkennbaren Mängeln nur unverzüglich nach Erkennbarkeit, spätestens aber innerhalb 6 Monaten nach Entgegennahme schriftlich geltend gemacht werden. Bei nicht rechtzeitiger Mängelrüge ist jede Gewährleistung ausgeschlossen.
Mängelrügen sind ausgeschlossen, wenn der Besteller es versäumt hat, Rücktrittsrechte gegen Dritte zu wahren (z.B. bahnamtliche Tatbestandsaufnahmen, Fehlmengenbescheinigung).
Für geringfügige Farbabweichungen von vorliegenden Mustern kann keine Haftung übernommen werden. Das gilt auch, wenn die von uns gelieferten oder bearbeiteten Gegenstände untereinander geringe Farbabweichungen aufweisen. Bei Lieferung nach Probe oder Muster sind Gewährleistungsansprüche auch wegen verdeckter Mängel ausgeschlossen, wenn die gelieferte Ware der Probe oder dem Muster entspricht.
Falls wir auf besonderen Wunsch des Kunden das von uns gelieferte Material mit einer Schutzfolie versehen, oder falls auf Anweisung des Kunden besondere Verpackungs- bzw. Transportvorschriften zu beachten sind, so haften wir nicht für Mängel aus unvollständiger Entfernung der Folie bzw. des Verpackungsmaterials oder aus Einwirkung dieser Gegenstände auf das gelieferte Material.
Soweit ein Mangel seine alleinige Ursache in dem vom Besteller gestellten Material hat, entfällt jede Gewährleistung. Wir haften ferner nicht für Formveränderungen, Risse und dergleichen sowie für Beeinträchtigungen der Maß- und Passgenauigkeit infolge des Bearbeitungsprozesses, sofern sie nicht auf grobe Fahrlässigkeit unsererseits zurückzuführen sind.
Mit der Weiterverarbeitung oder dem Einbau durch den Besteller entfällt jede Gewährleistung für bei Lieferung erkennbare Mängel. Gleiches gilt, wenn der Besteller selbst oder durch Dritte ohne unsere Zustimmung Reparaturen, Änderungen oder sonstige Eingriffe vornimmt. Voraussetzung für die Gewährleistung ist ferner, dass der Besteller, was er im Zweifel zu beweisen hat, von uns bearbeitete Gegenstände in der fachlichen erforderlichen Weise pflegen und reinigen lässt.
Bei Reparaturaufträgen beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die von uns erneuerten Teile.
Fordert der Besteller eine Art der Ausführung, die zu technischen Normen oder Erkenntnissen im Widerspruch steht, so entfällt jede Haftung, wenn der Besteller trotz unseres Hinweises auf diese Art der Ausführung besteht.
Wird uns Material zur Bearbeitung geliefert, so gilt die bei Eingang in unserem Werk festgestellte Eingangsmenge. Bei diesem Material kann wegen einer Fehlmenge bis zu 3% gegenüber der von uns angelieferten Menge keine Mängelrüge erhoben werden.
Wir leisten im Rahmen der Bearbeitung Gewähr gemäß entsprechenden Normen oder Richtlinien für die Oberflächenveredelung vorausgesetzt, dass einwandfreies Material angeliefert wurde. Fordert der Besteller Ausführungen, die ganz oder teilweise in Widerspruch zu diesen Normen stehe, oder versieht uns der Besteller nicht mit notwendigen bzw. von uns geforderten Angaben, so sind wir von der Einhaltung dieser Normen entbunden und haften nicht für daraus entstehende Folgen.
Ist eine von uns gelieferte Ware mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, so werden wir den vertragsgemäßen Zustand herstellen. Hierfür steht uns eine angemessene Frist zur Verfügung. Ist Nachbesserung nicht möglich, so beschränkt sich unsere Haftung auf den Betrag unserer Rechnung für die gelieferte bzw. bearbeitete Ware, der Besteller kann auch vom Vertrag zurücktreten. Unmittelbaren Schaden an der zur Bearbeitung angelieferten Ware erstatten wir bis zur Höhe der Auftragssumme, falls der Schaden nicht auf einer von uns zu vertretenden groben Fahrlässigkeit beruht. Bei Mängeln an von uns gelieferten veredelten Halbzeugen leisten wir nur Ersatz, wenn mehr als 3% des gelieferten Materials mangelhaft sind. Für die Nachbesserung übernehmen wir die gleiche Gewährleistung wie für das zunächst gelieferte Werk. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auch Schadenersatz und Ersatz von Folgeschäden und –kosten sind ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Gefahrübergang, ausgenommen Leistungen an Bauwerken. Kosten, die uns durch unberechtigte Mängelrügen entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers.
Liefern wir Produkte, die wir nicht ausschließlich selbst hergestellt haben, die uns vielmehr ganz oder teilweise angeliefert worden sind, so übernehmen wir keine Haftung für Schäden, die darauf beruhen, dass das uns angelieferte Material fehlerhaft war oder nicht auf dem neusten Stand der technischen Vorschriften entspricht. Ansprüche, die uns deshalb gegen unseren Lieferanten zustehen, treten wir an den Besteller ab. Hierdurch werden wir von jeder Haftung befreit. Weitergehende Ansprüche des Bestellers bestehen nicht.
Rechtsbeziehungen
Für die Vertragsbeziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung der internationalen Kaufrechtsgesetze ist ausgeschlossen.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Kassel.